Rund um den Beitrag

Erläuterungen zum Mindestbeitrag und Erschwernisbeitrag

Der niedersächsische Gesetzgeber hat mit der Novellierung des NWG (Gesetz zur Änderung des NWG und des Niedersächsischen Fischereigesetzes vom 26.04.2007, Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt 2007, S. 144) die Art und Weise der Berechnung der Erschwernisbeiträge und Mindestbeiträge festgelegt.

Was sind Erschwernisbeiträge und Mindestbeiträge?

Ein Erschwernisbeitrag ist vom Mitglied zusätzlich zum normalen Flächenmaßstab dann zu zahlen, wenn Besonderheiten des Grundstücks zu einem verstärkten oder erhöhten Wasserabfluss führen und dadurch erhöhte Unterhaltungsaufwendungen beim Verband entstehen. Dies ist insbesondere bei Grundstücken, die zu einem bestimmten Anteil versiegelt sind, der Fall, weil durch die Verdichtung der Erdoberfläche das Wasser nicht vollständig versickern und verdunsten kann, wie es bei „grünen“ Grundstücken möglich ist.

Ein Mindestbeitrag ist dagegen von demjenigen Grundstückseigentümer zu zahlen, auf dessen Grundstück bei Anwendung des sonstigen Beitragsverhältnisses nur ein so geringer Beitrag entfiele, dass die Hebung nicht einmal die durch die Mitgliedschaft verursachten Verwaltungskosten abdeckte, dessen Grundstück jedoch eigentlich einen höheren Vorteil durch die Verbandsaufgabe der Entwässerung erfährt.

Im Folgenden werden die Regelungen im Gesetz näher erläutert:

Erschwernisbeiträge:

Es wurde eine Tabelle (Anlage 6 zu § 101 Absatz 3 Satz 4) im NWG eingefügt, die eine Zuordnung der Grundstücke zum Versiegelungsgrad enthält. Die Höhe des Erschwernisbeitrages ist wiederum abhängig vom Versiegelungsgrad. Für leicht versiegelte Grundstücke (z. B. Sportflächen, Grünanlagen, Deiche) müssen 1 ha-Satz, für mitteldicht versiegelte Grundstücke (z. B. Straßen, Wege, Bahnanlagen) 2,5 ha-Sätze und für stärker versiegelte Flächen (sämtliche Gebäude- u. Freiflächen) 4 ha-Sätze zusätzlich zum normalen Flächenbeitrag gezahlt werden. Beispielsweise muss für ein stärker versiegeltes Wohngrundstück mit der Kennung 21130 also 1 normaler ha-Satz nach dem Flächenmaßstab und 4 ha-Sätze zusätzlich als Erschwernisbeitrag, insgesamt also der 5-fache ha-Satz gezahlt werden.

Der Gesetzgeber ist dabei von durchschnittlichen Abflussbeiwerten ausgegangen und hat durchaus berücksichtigt, dass viele Grundstücke natürlich nicht vollständig versiegelt sind und teilweise über Rückhalte- und Versickerungsanlagen verfügen.

Die Vorgaben in der Neuregelung im NWG sind abschließend und zwingend. Der UHV kann an den Höhen der Erschwerniszuschläge für die bezeichneten Grundstücke nichts ändern; ihm ist auch kein Ermessen eingeräumt, bestimmte Grundstücke mit anderen Erschwernishöhen zu versehen.

Mindestbeitrag:

Beim Mindestbeitrag, der wie bisher in § 101 Absatz 3 Satz 2 NWG geregelt bleibt, hat der niedersächsische Gesetzgeber zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten eine bestimmte Höhe vorgegeben, nämlich in der Regel die Höhe des ha-Satzes, mit dem sich der normale Flächenbeitrag berechnet. Um den Mindestbeitrag bei den besonders stark von der Wasserlast betroffenen Verbänden wie dem UHV mit sehr hohen Beiträgen nicht zu hoch werden zu lassen, hat der Gesetzgeber die maximale Höhe des Mindestbeitrages auf 25,00 Euro pro Jahr begrenzt.

Dem UHV ist kein Ermessen bei der Berechnung der Mindestbeitragshöhe eingeräumt. Die höhere Belastung erschien dem niedersächsischen Gesetzgeber zumutbar, da auch die zukünftig zu zahlenden Summen im Vergleich zu dem durch die Unterhaltungsverbände gewährten Schutz vor der Vernässung der Grundstücke als sehr gering einzuschätzen sind.