Gewässeraufteilung
Nach dem Niedersächsischen Wassergesetz (NWG) werden die oberirdischen Gewässer in drei Kategorien eingeteilt:
- Gewässer 1. Ordnung:
Gewässer mit erheblicher Bedeutung für die Wasserwirtschaft - Gewässer 2. Ordnung:
Gewässer mit überörtlicher Bedeutung für das Gebiet eines Unterhaltungsverbandes - Gewässer 3. Ordnung:
Gewässer, die nicht Gewässer I. oder II. Ordnung sind
Während die Unterhaltungspflicht für die Gewässer 1. und 3. Ordnung bei den jeweiligen Eigentümern der Gewässer liegt, müssen die Gewässer 2. Ordnung grundsätzlich von den in Niedersachsen flächendeckend gebildeten 107 Unterhaltungsverbänden unterhalten werden.